FAQ
Die nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions) bestehen aus Fragen, die bei der IFA GmbH wiederkehrend eingehen. Sie sind thematisch sortiert und die Antworten sind jeweils angefügt. Ist Ihre Frage nicht dabei, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Als zentraler Informationsdienstleister im deutschen Pharmamarkt und neutrale Clearingstelle unterstützt die IFA GmbH Anbieter von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren bei der Erfüllung rechtlicher Vorgaben. Hierzu zählt, nationalen und europäischen Vorschriften sowie Meldeverpflichtungen nachzukommen, insbesondere denen nach § 131 Abs. 4 SGB V. Vor diesem Hintergrund bilden die an die IFA GmbH gemeldeten Artikelinformationen die praktische Voraussetzung dafür, dass insbesondere Ärzte, Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen und Krankenkassen Artikel richtig handeln, anwenden bzw. abrechnen können.
Auf diese Weise trägt jeder Anbieter zu einer sicheren Patientenversorgung und zur korrekten Abrechnung bei.
Für Aufnahmen zulassungs- oder registrierungspflichtiger Arzneimittel in die IFA-Datenbank gilt der reguläre Meldeschluss für Neuaufnahmen. Im IFA-Redaktionskalender sind alle Meldeschlusstermine zu den jeweiligen Veröffentlichungsterminen gelistet.
Im Einzelfall können erforderliche Nachweise der Zulassung oder Registrierung eines Arzneimittels bis zum regulären Meldeschluss für Änderungen eingereicht werden.
Gehen die Nachweise nicht rechtzeitig bei der IFA GmbH ein, ist eine Neuaufnahme in die IFA-Datenbank ausgeschlossen.
Nein, bei den in der IFA-Datenbank geführten Informationen handelt es sich um wirtschaftliche, rechtliche und logistische Angaben zu Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren. Sie enthalten keine Bilddaten.
Der Vertrag mit der IFA GmbH kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige an den jeweils anderen Vertragspartner gekündigt werden: Formular zur Kündigung des IFA-Anbietervertrags